Den meisten Geschäftsführern ist nicht bewusst, welche Pflichten sie im Falle einer (bevorstehenden) Insolvenz ihres Unternehmens treffen, wann eine Insolvenz vorliegt, wie diese abgewehrt werden kann und welche erheblichen persönlichen Risiken ihnen aus der Verletzung dieser Pflichten erwachsen können.

Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Ermittlungsverfahren gegen mich eingeleitet wird?

Was sind die häufigsten Insolvenzstraftaten?

Wann haftet der Geschäftsführer persönlich?

Was sind die Folgen einer Verurteilung?

Welche Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung gibt es?

Welche Fehler machen Geschäftsführer häufig?

Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Ermittlungsverfahren gegen mich eingeleitet wird?

Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzstraftaten sind bei Unternehmensinsolvenzen die Regel. Das Statistische Bundesamt verzeichnet für 2024 knapp 22.000 Regelinsolvenzanträge. Diesen stehen laut BKA-Statistik 7.895 eröffnete Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzstraftaten gegenüber. Da Strafverfahren der Insolvenzantragstellung zeitlich hinterher hinken, und da die Zahl der Insolvenzanträge im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr um 22,4 % gestiegen ist, dürfte im Schnitt mindestens in jedem zweiten Regelinsolvenzverfahren ein Ermittlungsverfahren eröffnet werden.

Dabei liegt die Wahrscheinlichkeit der Aufdeckung praktisch bei 100%, da die Insolvenzgerichte jede Akte an die Staatsanwaltschaft abgeben. Diese bekommt dann den Sachverhalt in den meisten Fällen sozusagen mundfertig serviert, so dass kaum noch Ermittlungsarbeit zu leisten ist. Insolvenzstrafverfahren stellen den höchsten Anteil der Wirtschaftskriminalität und sie sind Massengeschäft im copy-und-paste-Verfahren.

Was sind die häufigsten Insolvenzstraftaten?

Insolvenzverschleppung(§15a InsO): Verstoß gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung.

Vorenthalten von Arbeitsentgelt bzw. von Sozialversicherungsbeiträgen (§266a StGB): Nichtabführen einbehaltener Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung.

Bankrott (§283 StGB): Beiseiteschaffen, Verheimlichen oder Zerstören von Vermögenswerten, aber auch das Eingehen unsinniger Spekulationsgeschäfte kurz vor der Insolvenz.

Verletzung der Buchführungspflicht (§283 b StGB): Fehlende, vernichtete oder nicht ordnungsgemäße Geschäftsunterlagen und Bilanzen, nicht rechtzzeitiges Erstellen der Jahresabschlüsse.

Gläubigerbegünstigung (§ 283 c StGB): Bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger vor Eröffnung des Verfahrens, wodurch andere Gläubiger benachteiligt werden.

Schuldnerbegünstigung (§ 283 d StGB): Beiseiteschaffen von Vermögen zugunsten eines Dritten (oft nahestehende Personen).

Untreue (§ 266 StGB): Missbrauch der Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, z.B. durch unzulässige Kapitalrückzahlungen an Gesellschafter. 

Wann haftet der Geschäftsführer persönlich?

Viele Pflichtverletzungen des Geschäftsführers führen nicht nur dazu, dass er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, sondern auch dazu, dass er für finanzielle Nachteile haftet. 

§ 15a InsO

Der Geschäftsführer muss bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern – das bedeutet sofort, jedoch spätestens innerhalb von drei Wochen – den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Ansonsten macht er sich strafbar.

Zahlungsunfähigkeit, der praktisch wichtigste Insolvenzgrund, liegt vor, wenn zwischen fälligen Zahlungsverpflichtungen und liquiden Mitteln eine Deckungslücke von 10% oder mehr besteht.

Wenn infolge der verspäteten Antragstellung den sog. Altgläubigern ein Schaden entsteht (sog. Quotenschaden – es wird weniger an die Gläubiger ausgeschüttet als ausgeschüttet worden wäre, wenn der Geschäftsführer die Zahlungen nicht vorgenommen hätte), haftet der Geschäftsführer diesen Gläubigern auf Ersatz dieses Schadens.

Werden Neugläubiger geschädigt (Ausfallschaden – die Gesellschaft begründet ihnen gegenüber finanzielle Verpflichtungen zu einem Zeitpunkt, zu dem der Geschäftsführer zumindest hätte wissen können, dass die Gesellschaft diese Verpflichtungen nicht mehr erfüllen wird können), so hat der Geschäftsführer auch diesen Schaden zu ersetzen. Überdies wird er sich wegen sog. Eingehungsbetruges strafbar gemacht haben.

Die Drei-Wochen-Frist gilt nicht in jedem Fall. Ist absehbar, dass es keine Rettung gibt, muss der Antrag sofort gestellt werden.

Andererseits: Durch den Abschluss von Stundungsvereinbarungen mit einzelnen Gläubigern lässt sich die 10%-Deckungsgrenze häufig leicht unterschreiten und damit die Insolvenzlage abwenden.

Die Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers bleibt auch dann bestehen, wenn ein Gläubiger bereits einen Insolvenzantrag gestellt hat.

§§ 34, 35, 69 AO

Nach diesen Vorschriften haften die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen für Steuerschulden der Gesellschaft.

Am Beginn des Haftungsverfahrens steht ein Fragebogen, den das Finanzamt dem Geschäftsführer übersendet. Damit soll ermittelt werden, ob innerhalb des sog. Haftungszeitraumes der Geschäftsführer die Steueransprüche des Finanzamtes gleich behandelt hat mit allen anderen Gläubigern, oder ob andere Gläubiger bevorzugt wurden. In diesem Fall haftet der Geschäftsführer auf die Differenz.

Häufig werden diese Fragebögen unbeantwortet gelassen oder unzureichend beantwortet, was regelmäßig zur Inanspruchnahme führt.

Rechtsmittel gegen Haftungsbescheide sind häufig erfolgversprechend.

§§ 823 Abs.2 BGB, 266a Abs. 1 StGB

Der Geschäftsführer macht sich strafbar wenn er fällige Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei Fälligkeit nicht abführt, § 266 a StGB. Außerdem haftet er dem Sozialversicherungsträger persönlich auf den Beitragsausfall.

Der Geschäftsführer muss die notwendigen Mittel rechtzeitig zurücklegen. Ist die finanzielle Lage so angespannt, dass selbst eine Rücklagenbildung ausscheidet, muss er die Löhne gekürzt auszahlen. Er darf dann nur so viel ausbezahlen, dass ihm hinreichende finanzielle Mittel verbleiben, um die auf die (ungekürzten) Löhne entfallenden Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung abführen zu können.

Was viele nicht wissen: Auch wenn Lohn nicht oder nicht voll ausgezahlt wird, fallen die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe an.

Ausgeschlossen ist die Haftung nur,

-       wenn die GmbH derart zahlungsunfähig ist, dass  und der Geschäftsführer deshalb gar nicht in der Lage ist, die Beiträge zu zahlen und

-       während der dreiwöchigen Insolvenzantragsfrist.

Der Geschäftsführer muss persönlich kontrollieren, dass seine Anweisung zur pünktlichen Zahlung auch tatsächlich ausgeführt wird. Überprüft er dies nicht, nimmt er nach der Rechtsprechung billigend in Kauf, dass vorhandene finanzielle Mittel nicht zur Beitragsentrichtung verwendet werden.

Auch hier liefern sich Geschäftsführer durch übereilte Stellungnahmen zuweilen selbst ans Messer.

§ 283b Abs. 1 und Abs. 6 StGB

Kaufleute und bestimmte andere Gewerbetreibende sind gesetzlich verpflichtet, Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß zu dokumentieren und aufzuzeichnen. Außerdem ist der Jahresabschluss bis zum 30.06. des Folgejahres zu erstellen.

Auch hier hilft es dem Geschäftsführer nicht, wenn er die Unterlagen seinem Steuerberater rechtzeitig übergeben hat etc. Notfalls muss er sich rechtzeitig einen neuen Steuerberater suchen.

§ 64 S. 1 GmbHG

Der Geschäftsführer einer GmbH in der Krise sieht sich häufig in einer Zwickmühle: Einerseits verbietet ihm die Vorschrift des § 64 S. 1 GmbHG Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Sinne der §§ 17, 19 InsO), andererseits wird er aber auch und gerade in einer solchen Situation noch Zahlungen leisten wollen, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten und hierdurch die Chance auf eine Sanierung der Gesellschaft zu wahren. Zwar gestattet es die Ausnahmevorschrift des § 64 S. 2 GmbHG dem Geschäftsführer, noch nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft solche Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen zu leisten, „die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind“. Allerdings kann die Abgrenzung, ob eine Zahlung noch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar ist oder nicht, im Einzelfall schwierig sein. Fehleinschätzungen gehen zu Lasten des Geschäftsführers: Veranlasst er bei bestehender Insolvenzreife der Gesellschaft eine Zahlung, die nicht von der sogenannten Sorgfaltsausnahme des § 64 S. 2 GmbHG gedeckt ist, haftet er gegenüber der Gesellschaft mit seinem Privatvermögen auf Ersatz der geleisteten Zahlung. Im Insolvenzfall wird dieser Anspruch durch den Insolvenzverwalter der Gesellschaft geltend gemacht.

Der Geschäftsführer bewegt sich hier in einem Minenfeld, da schon die Frage, ab wann eine Gesellschaft insolvent ist, ohne Kenntnis einschlägiger Gerichtsentscheidungen kaum zu beantworten ist

Was sind die Folgen einer Verurteilung ?

Eine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat (z.B. Bankrott, Gläubigerbegünstigung, Insolvenzverschleppung) hat gravierende straf- und zivilrechtliche Folgen. Neben Geldstrafen oder bis zu 5 (in schweren Fällen 10) Jahren Freiheitsstrafe drohen die Versagung der Restschuldbefreiung, eine 5-jährige Sperre für neue Verfahren, gewerberechtliche Unzuverlässigkeit und Schadensersatzpflichten. 

Es droht ein Verbot, Geschäftsführer zu sein (5-jährige Sperrfrist). Eine Verurteilung führt in der Regel zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, d.h. zu einem Gewerbeuntersagungsverfahren.

Welche Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung gibt es?

Es gibt zahlreiche Ansätze für eine erfolgversprechende Verteidigung.

Zeitpunkt der Insolvenzreife prüfen: Widerlegung, dass zum vorgeworfenen Zeitpunkt bereits Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) vorlag.

Sanierungsprognose: Nachweis, dass realistische Finanzierungs- oder Sanierungsoptionen bestanden, die eine Antragstellung objektiv verzögern durften.

Vorsatz bestreiten: Argumentieren, dass die Krise nicht erkannt wurde oder nicht fahrlässig/vorsätzlich gehandelt wurde.

Buchführung prüfen: Nachweis, dass Pflichten zur Buchhaltung nicht verletzt wurden, um den Vorwurf des Bankrotts (§ 283 StGB) zu entkräften.

Zahlungen nach Kriseneintritt: Belegen, dass Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs (und nicht zur Gläubigerbenachteiligung) erfolgten.

Die Verteidigung erfordert fundierte und aktuelle Kenntnisse des Insolvenzrechts (Feststellung bzw. Bestreiten von Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Fortführungsprognose etc.) sowie von Buchführung und Bilanzierung, um der Staatsanwaltschaft paroli bieten zu können.

Die besten Erfolgsaussichten bestehen, wenn bereits im Vorfeld eines Ermittlungsverfahrens die tatsächlichen Grundlagen des zu erwartenden Strafvorwurfs angegriffen werden können.

Gegen den Vorwurf der Insolvenzverschleppung kann in vielem Fällen bereits im Ermittlungsverfahren auf eine Verfahrenseinstellung hingewirkt werden kann.

Daher ist es empfehlenswert, bereits bei der Stellung des Insolvenzantrags auch die Verteidigung gegen einen möglichen strafrechtlichen Vorwurf vorzubereiten.

Auch wenn sich ein Freispruch im Einzelfall nicht erreichen lassen sollte, können Verfahrensabsprachen und die Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage gravierendere Folgen vermeiden.

Welche Fehler machen Geschäftsführer häufig?

Erstens: Ein menschlicher Fehler: Sie geben sich zu lange der trügerischen Hoffnung hin, es werde sich alles bessern und suchen zu spät professionellen Rat.

Die besten Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung bieten sich, solange noch auf die Sachverhalte Einfluss genommen werden kann, aus denen sich die Strafbarkeit ableitet (z.B.: Eintritt des Insolvenzreife, Aussicht erfolgreicher Sanierungsbemühungen, z.B. durch Insolvenzplan oder sanierende Übertragung, Beseitigung Zahlungsunfähigkeit, Vorsatz).

Zweitens: „Der andere ist Schuld“. Immer wieder äußern Geschäftsführer die Auffassung, sie seien strafrechtlich aus dem Schneider, wenn sie dem Steuerberater rechtzeitig alle Unterlagen übergeben haben, wenn der Geschäftspartner bzw. Mitgeschäftsführer für die Buchhaltung verantwortlich war, weil sie keinen Einblick in Bankkonto und Buchführung hatten etc. Die Gerichte schieben dem in aller Regel einen Riegel vor.

So hat der BGH im Falle der Inanspruchnahme eines Geschäftsführers nach § 64 GmbHG entschieden, dass selbst ein die Zahlung anordnender Beschluss der Gesellschafterbeschluss den Geschäftsführer nicht entlastet. Ein Geschäftsführer, der sich durch Gesellschafter oder andere Gesellschaftsorgane an der Beachtung des Zahlungsverbots des § 64 S. 1 GmbHG gehindert sehe, sei gehalten, sein Amt niederzulegen.

Drittens: Sie reden zu viel. Immer wieder erleben wir, dass Geschäftsführer dem Insolvenzverwalter bzw. dem Sachverständigen bereitwillig alle möglichen Auskünfte geben, ausführlich erläutern, welche Rettungsbemühungen sie als anständige Kaufleute unternommen haben etc. Das landet dann alles in der Insolvenzakte des Gerichts und später auf dem Tisch des Staatsanwalts. Der hat dann, z.B. bei der Begründung des Vorsatzes, leichtes Spiel hat und sich die Ermittlungsarbeit spart.

Daher: Schweigen ist Gold! Zwar ist der Geschäftsführer gesetzlich verpflichtet, dem Insolvenzverwalter bestimmte Auskünfte zu geben. Aber eben nur diese! Geben Sie keine eigenen Stellungnahmen zu Sachverhalten ab, die Sie belasten könnten.

Viertens: Die finanzielle Lage der Gesellschaft wird nicht eng genug beachtet. Bei Anzeichen einer Krise muss sich der Geschäftsführer laufend durch Liquiditätsübersichten ein Bild von der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft machen bzw. durch Vermögensstati einen Überblick über die Vermögenssituation verschaffen. Zeigt sich eine Liquiditätslücke oder eine Überschuldung, muss der Geschäftsführer prüfen, ob eine positive Fortführungsprognose besteht. Sofern er sich hierbei der Hilfe eines sachverständigen Dritten bedient, ist er gehalten, dem Dritten alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen und das Prüfungsergebnis einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.

Fünftens: Es wird zu spät fachkundiger Rat eingeholt.