Wie verfügen über eine jahrzehntelange Erfahrung sowohl in der Steuerberatung als auch im Steuerstrafrecht, und dies auch mit internationalen Bezügen und bei Insolvenzlagen und Restrukturierungen.

In der Steuerberatung bearbeiten wir nicht nur Steuerstreitverfahren, also Einspruchsverfahren und Verfahren vor den Finanzgerichten, sondern wir übernehmen auch Mandate, die traditionell Steuerberater bearbeiten wie die Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen, vorzugsweise von Unternehmen.

Im Steuerstrafrecht übernehmen wir Ihre Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung und aller anderen Steuerdelikte, sowohl gegenüber den Finanzbehörden als auch vor Gericht.

Welche Vorteile hat diese fachliche Verbindung von Steuer- und Steuerstrafrecht für mich?

Welche Vorteile hat die Verbindung von Steuer- und Insolvenzstrafrecht für mich?

Welche Erfolgsaussichten hat ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid?

Wie ist der Zusammenhang wischen Steuerveranlagungs- und Steuerstrafverfahren?

Was sind die häufigsten Steuerstraftaten?

Was ist Steuerhinterziehung?

Was ist und wann hilft eine Selbstanzeige?

Wie bemerke ich, dass ein Strafverfahren droht?

Wann leitet das Finanzamt ein Strafverfahren ein?

Wie sind die Erfolgschancen bei Strafverfahren?

Welche Vorteile hat die Verbindung von Steuer- und Steuerstrafrecht für mich?

Wir bearbeiten gerne auch Mandate, bei denen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht zur Debatte steht. Wenn dies aber der Fall ist, ist es für die erfolgreiche Verteidigung essentiell, dass steuerliche Veranlagung und Strafverteidigung in einer Hand liegen. Denn ist die Steuerschuld erst einmal rechtskräftig festgestellt, sind die Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt. Die besten Erfolgsaussichten bestehen, wenn die Strategien bei Feststellungsverfahren und bei Strafverfahren Hand in Hand gehen. Ist die Steuerschuld erst einmal rechtskräftig festgestellt, bleibt dem Strafverteidiger oft nur noch, auf eine Reduzierung des Strafmaßes hinzuwirken.

Welchen Vorteil bietet mir die Verbindung von Steuer- und Insolvenzrecht?

Nach der Rechtsprechung des BGH treffen den (Steuer-)Berater eines insolventen oder insolvenznahen Unternehmens besondere Pflichten, deren Verletzung ihn einem erheblichen Haftungsrisiko aussetzen bis hin zur Strafbarkeit. Das gilt insbesondere für Unternehmen, bei denen die Geschäftsleiter eine Pflicht zur Insolvenzantragstellung trifft. Viele Steuerberater lehnen daher die Übernahme solcher Mandate ab oder beenden bestehende Mandate.

Dieses Problem wird dadurch verschärft, dass die Frage, ob ein Unternehmen insolvent ist oder insolvent zu werden droht, nur mit einschlägigen rechtlichen Kenntnissen zu beantworten ist - und auch dann bleiben noch Unschärfen.

Grundlage dieser Problematik ist das nachfolgend wiedergegebene Urteil des BGH vom 26.01.2017 - IX ZR 285/14 -. Dort hat der BGH die Haftung von Steuerberatern, die mit der Jahresabschlusserstellung für eine GmbH beauftragt sind, deutlich verschärft. Die tragenden Erwägungen sind, je nach Beratungsauftrag, auf andere Berater übertragbar.

Auch für den geschäftsführe selbst hat eine im Insolvenzrecht kompetente Beratung Vorteile, denn in solchen Fällen kommen auch auf ihr persönlich erhebliche, ihm nicht selten unbekannte Haftungsrisiken zu.

Nach diesem Urteil hat der Berater folgende Pflichten: 

  • Er muss prüfen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Fortführung der Unternehmenstätigkeit in Frage steht. entgegenstehen können. Er ist jedoch nicht verpflichtet, von sich aus eine
    Fortführungsprognose zu erstellen und die hierfür erheblichen Tatsachen zu ermitteln.

  • Er muss darauf hinweisen, dass ein Insolvenzgrund vorliegen könnte und dass dem Geschäftsführer eine Prüfungspflicht zukommt, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife der Mandantin nicht bewusst ist.

  • Je nach Ergebnis dieser Prüfung kann eine positive Fortführungsprognose davon abhängen, dass die Erfolgsaussichten eines Schuldenschnitts durch ein Insolvenzplanverfahren oder eine übertragende Sanierung plausibel dargestellt werden. Hierfür sind fundierte Kenntnisse des Insolvenzrechts erforderlich.

Erfüllt der Steuerberater diese Pflichten nicht und legt dem Jahresabschluss zu Unrecht Fortführungswerte zugrunde, haftet er für den Insolvenzverschleppungsschaden, wenn angenommen werden kann, dass die Gesellschaft bei ordnungsgemäßer Hinweiserteilung früher Insolvenz angemeldet hätte.

Kann ein Steuerberater Insolvenzindizien nicht selbst eindeutig feststellen, muss er bei der Geschäftsführung eine Fortführungsprognose einfordern und diese dann einer Stichhaltigkeits- oder Plausibilitätsprüfung unterziehen.

Welche Erfolgsaussichten hat ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid?

Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2020 wurden im Vorjahr fast zwei Drittel aller Einsprüche (65,6 Prozent) erfolgreich, d.h. die Bescheide wurden zu ihren Gunsten geändert. Erfolglos blieben 14 Prozent der Einsprüche, ein Fünftel wurde zurückgenommen.

Auch für das Jahr 2024 verzeichnet die Statistik eine Erfolgsquote von mehr als 66 Prozent.

Wie ist der Zusammenhang zwischen Veranlagungs- und Strafverfahren?

Beide Verfahren sind rechtlich unabhängig voneinander, laufen parallel und stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang. Beide Verfahren werden innerhalb des Finanzamts von unterschiedlichen Stellen geführt. Während das Steuerverfahren, je nach Ausgangslage, durch die Betriebsprüfung, die Veranlagungs- oder die Rechtsbehelfsstelle geführt wird, ist Herrin des Steuerstrafverfahrens die Straf- und Bußgeldsachenstelle bzw. die Staatsanwaltschaft. Die Steuerfahndung führt in diesem Zusammenhang die tatsächlichen Ermittlungshandlungen durch und nimmt die Rolle einer Steuerpolizei ein. Die Steuerfahndung ist sowohl Strafverfolgungsbehörde als auch Steuerbehörde. Sie ermittelt sowohl steuerlich als auch strafrechtlich erhebliche Tatsachen.

Aus Sicht des Steuerpflichtigen wäre es verfehlt, beide Verfahren getrennt zu betrachten. Bei der Verteidigung gegen einen Strafvorwurf werden die besten Ergebnisse erzielt, wenn die Strategie bei beiden Verfahren aufeinander abgestimmt wird. Ist die Veranlagung erst einmal rechtskräftig erfolgt, sind die Verteidigungsmöglichkeiten bereits eingeschränkt.

Was sind die häufigsten Steuerstraftaten?

Eine Steuerstraftat setzt voraus, dass Sie bewusst falsche Angaben machen oder Tatsachen verschweigen, um Steuern zu sparen (§ 370 Abs.1 AO). Was viele nicht wissen: auch außerhalb der steuerlichen Veranlagung können Steuerstraftaten begangen werden, z.B. beim Bezug von Kindergeld.

Die häufigste Form der Steuerstraftat ist die Steuerhinterziehung. Auch leichtfertige Steuerverkürzung als Ordnungswidrigkeit (§ 378 AO) oder das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) und der unberechtigte Bezug von Kindergeld stellen Steuerstraftaten dar.

Dabei genügt bereits bedingter Vorsatz: Wenn Sie billigend in Kauf nehmen, dass Ihre Angaben falsch sein könnten, handeln Sie vorsätzlich. Falsche Angaben sind auch fehlende Angaben, das Unterlassen von Anzeigen (z.B. zur Schenkungssteuer), oder es wird en Lebensmittelpunkt im Ausland behauptet, die zeitliche Dauer von Auslandsaufenthalten wird wahrheitswidrig verlängert, und auch das verspätete Abgeben der Steuererklärung kann strafbar sein.

Weitere Beispiele: Sie geben nicht alle Einnahmen aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit an oder sie deklarieren in Wahrheit privat veranlasste Ausgaben als betrieblich veranlasst (“Einladung” eines guten Freundes oder der Ehefrau zum Essen), Sie teilen der Kindergeldkasse nicht mit, dass Sie bzw. Ihr Kind die Ausbildung beendet hat. Sie geben Ihre Einkommenssteuererklärung zu spät ab. Sie geben die die Umsatzsteuer-Voranmeldung verspätet ab. Die verspätete Festsetzung erfüllt dann den Tatbestand der Steuerhinterziehung, dass die Steuer entrichtet wurde, wirkt sich regelmäßig (lediglich) strafmildernd aus.

Was ist Steuerhinterziehung?

Steuerhinterziehung ist die häufigste Steuerstraftat. Sie begeht, wer

  • den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

  • die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder

  • pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Sie wird bestraft mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Ab einem hinterzogenen Betrag von 50.000,00 € wird eine Freiheitsstrafe verhängt, ab 1 Mio € kann diese nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

Wichtig: Bereits der Versuch ist strafbar.

Srafverfolgungsverjährung: Steuerdelikte verjähren nach 5 Jahren bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung und nach 10 Jahren bei besonders schwerer Steuerhinterziehung. Die Frist beginnt mit Beendigung der Tat, z.B. Bekanntgabe des Steuerbescheids. Das Fristende wird taggenau berechnet.

In besonders schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren möglich. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter:

  • aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß (ab 50.000,00 €) Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,

  • seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht,

  • die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, oder

  • unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Die Festsetzungsverjährung beträgt bei leichtfertiger Steuerverkürzung 5 Jahre und bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung 10 Jahre. Sie beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung abgeben wurde, spätestens jedoch 3 Jahre nach dem Ende des Veranlagungszeitraumes, in dem die Steuer entstanden ist (Anlaufhemmung bei Nicht-Abgabe einer Erklärung). Der Fristablauf endet mit Ende des Veranlagungszeitraumes, in dem die Frist abläuft. Der steuerrechtliche Fristablauf ist an den strafrechtlichen Fristablauf gebunden.

Für die Einkommensteuer auf Kapitalerträge aus Nicht-Mitgliedsstaaten der EU oder EFTA und Staaten, die Kapitalerträge nicht in einem automatisierten Verfahren melden, gilt eine Anlaufhemmung von bis zu 10 Jahren. Dies kann dazu führen, dass im Extremfall für in 2015 nicht erklärte Kapitalerträge aus dem Jahr 2014 eine maximale Festsetzungsfrist bis Ende 2034 gilt.

Was ist und wann hilft eine Selbstanzeige?

Die Möglichkeit, durch eine Selbstanzeige Straffreiheit bei Steuerhinterziehungen zu erlangen, besteht in Deutschland seit vielen Jahren. Sich selbst anzuzeigen und damit einen persönlichen Strafausschluss zu erreichen, ist dabei eine Besonderheit des Steuerstrafrechts. Sie baut dem Steuerunehrlichen eine goldene Brücke in die Straffreiheit.

Die wesentlichen Voraussetzungen:

  • Die Anzeige muss vollständig sein,

  • die Steuer innerhalb der im Steuerbescheid angegebenen Frist bezahlt werden,

  • es darf kein Ausschlussgrund vorliegen.

Zunächst müssen alle falschen Angaben bezogen auf jede einzelne eine Steuerart (also nicht steuerartenübergreifend) vollständig berichtigt, ergänzt oder nachgeholt werden. Teil-Selbstanzeigen entfalten keine strafbefreiende Wirkung, deshalb ist es wichtig, dass eine Selbstanzeige vollständig und richtig abgegeben wird.

Die Finanzgerichte fordern eine so vollständige Darstellung, dass das Finanzamt ohne aufwändige Nachforschungen den Sachverhalt auswerten und die Steuer richtig festsetzen kann. In der Praxis verursacht dies oft erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere bei umfangreichen Börsen- und Devisenspekulationen. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund unvollständiger Unterlagen der letzten 10 Jahre eine lückenlose Aufklärung kaum noch möglich ist.

Für eine wirksame Selbstanzeige müssen alle relevanten Sachverhalte der jeweiligen Steuerart für alle noch nicht verjährten Zeiträume berichtigt werden. Wichtig für eine strafbefreiende Wirkung ist also die korrekte Anwendung der Verjährungsvorschriften. Hierbei kommt es z.B. darauf an, ob eine „einfache“ oder eine besonders schwere Steuerhinterziehung vorliegt. Bei einer einfachen Hinterziehung beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre, bei einer schweren Steuerhinterziehung bis zu 15 Jahren.

Die Straffreiheit tritt nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige alle bereits erlangten Vorteile aus der Steuerhinterziehung innerhalb der gesetzten Frist entrichtet. Wer also kein Geld hat, um die hinterzogene Steuerschuld zu bezahlen, geht leer aus.

Die Abgabenordnung kennt einige Ausschlussgründe, bei denen die Straffreiheit nicht greift.

1. Prüfungsanordnung, Verfahrenseinleitung und Erscheinen eines Amtsträgers
Eine strafbefreiende Wirkung tritt trotz einer erstatteten Selbstanzeige dann nicht ein, wenn:

  • dem Steuerpflichtigen bereits eine Prüfungsanordnung oder die Einleitung eines Strafverfahrens bekannt gegeben wurde,

  • ein Finanzbeamter bereits zu einer steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat erschienen ist.

2. Tatentdeckung
Straffreiheit entfällt, wenn die Steuerstraftat im Zeitpunkt der Selbstanzeige ganz oder teilweise entdeckt war und der Täter dies wusste oder vernünftigerweise damit rechnen musste.

3. Steuerverkürzung über 25.000 €
Straffreiheit tritt zudem nicht ein, wenn die verkürzte Steuer oder der nicht gerechtfertigt erlangte Steuervorteil 25.000,00 € je Tat übersteigt. Diese Grenze bezieht sich allerdings nur auf eine Steuerart und einen Besteuerungszeitpunkt. Bei Hinterziehung von mehreren Steuern in mehreren Besteuerungszeiträumen werden die Beträge nicht addiert.

Trotz der Unwirksamkeit der Selbstanzeige aufgrund der Überschreitung dieser Grenze wird von der Verfolgung der Steuerstraftat abgesehen, wenn der Steuerpflichtige die hinterzogenen Steuern nachzahlt und zusätzlich einen Selbstanzeigenzuschlag von 10%, 15% oder 20% - in Abhängigkeit von der Höhe der hinterzogenen Steuern - an die Staatskasse entrichtet.

Wichtig: Es ist ratsam, die Selbstanzeige schlicht und einfach in Form einer zutreffenden Steuererklärung abzugeben. Ohne fachkundige Hilfe ist es kaum möglich, eine allen Anforderungen entsprechende Selbstanzeige zu erstatten.

Wie bemerke ich, dass ein Strafverfahren droht?

Wenn der Verdacht so schwerwiegend ist, dass die Steuerfahndung bereits tätig ist, bemerken Sie das nomalerweise erst, wenn es für Sie zu spät ist, wenn also die Damen und Herren frühmorgens an Ihrer Tür klingeln, eine gerichtliche Durchsuchungsanordnung vorzeigen und Einlass begehren.

Ansonsten sollten Sie solch unscheinbaren und versteckten Sätzen in Schreiben des Finanzamtes wie etwa: “Dieser Sachverhalt erfährt eine Würdigung durch die Strafsachen- und Bußgeldstelle” Aufmerksamkeit widmen.

Wann leitet das Finanzamt ein Strafverfahren ein?

Ein Steuerstrafverfahren wird eingeleitet, wenn ein sogenannter Anfangsverdacht besteht. Dieser ergibt sich aus Anhaltspunkte, die nach kriminalistischer Erfahrung eine strafbare Handlung als wahrscheinlich erscheinen lassen. Der Verdacht muss sich auf konkreten Tatsachen oder Anhaltspunkten stützen. Das Steuerstrafverfahren wird dadurch eingeleitet, dass die Behörde eine Handlung vornimmt, die deutlich darauf ausgerichtet ist, gegen den Steuerpflichtigen wegen eines Steuerdelikts vorzugehen.

Solche Kenntnisse erhalten die Behörden entweder aus dem eigenen Verhalten des Steuerpflichtigen, meist aber durch (anonyme) Anzeigen (ehemaliger) Lebens- oder Geschäftspartner, ferner durch Kontrollmitteilungen anderer Finanzämter. 

Der Beschuldigte erhält grundsätzlich eine schriftliche Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens, es sei denn, hierdurch wäre der Ermittlungszweck gefährdet. Das ist insbesondere der Fall, wenn eine Durchsuchung geplant ist. Dann wird ihm die Einleitungsmitteilung am beginn der Durchsuchung übergeben. In der Mitteilung wird der Strafvorwurf genau beschrieben.

Es gibt keine Betragsgrenze. Ausreichend ist, unabhängig vom hinterzogenen Betrag, lediglich ein Anfangsverdacht für eine Steuerstraftat. Die Höhe des hinterzogenen Betrags spielt nur beim Strafmaß eine Rolle.

Steuerberatung

 

Wir unterstützen Unternehmer und Unternehmen bei

-       Anfertigung von Steuererklärungen (insbes. Körperschafts- und Umsatzsteuererklärungen)

 -       Erstellung von Jahresabschlüssen

 -       Betriebsprüfungen, Schätzungen, Einsprüchen, steuerlichen Außenprüfungen

 -       Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber Finanzamt und Finanzgericht.

Steuer- und Rechtsberatung in der Insolvenz

 Wir unterstützen Sie auch dann, wenn sich Ihr Unternehmen in einer Krise befindet. Wir

 -       prüfen, ob eine Insolvenzlage vorliegt oder eine Insolvenz droht

 - beraten den Geschäftsführer in Bezug auf seine Pflichten und Haftungsrisken

 -       erstellen auf dieser Basis unter Beachtung der aktuellen Rechtslage Jahresabschluss und Bilanz

 -       ermitteln Handlungsoptionen zur Abwendung der Insolvenz und zur Rettung des Unternehmens

 -       begleiten Sie ggf. bei 

  • Einleitung des Insolvenzverfahrens,

  • übertragender Sanierung

  • einem Insolvenzplanverfahren

  • der Abwehr eines Insolvenzantrages.

  • Schuldenschnitt

Steuerstrafrecht

Steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren führen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Erfolg für die Behörden, d.h. mindestens zu erheblichen Nachzahlungen, oft auch zu Geld - oder Freiheitsstrafen. Bei Steuerhinterziehung, Steuerverkürzung, Sozialbetrug etc. kommt es in der deutlichen Mehrzahl der Fälle zur Verhängung von Bußgeldern und Strafen.  

Steuerhinterziehung kann bereits durch verspätete oder unvollständige Erklärungen begangen werden. Da bereits der Versuch strafbar ist, ist auch hier eine frühzeitige Beratung wichtig noch bevor Sie sich gegenüber dem Finanzamt äußern.

Die Behördenmitarbeiter sind hoch qualifiziert und erfahren, der ermittelte objektive Sachverhaltes ist heutzutage meist schwer angreifbar. Umso wichtiger ist es, noch vor der ersten Einlassung gegenüber der Behörde qualifizierten Rat einzuholen und die Verteidigungsstrategie festzulegen. Gehen Sie nie alleine in Besprechungen mit dem Finanzamt, auch dann nicht, wenn Sie meinen, Sie hätten eine weiße Weste. Die wenigsten Unternehmer können sich sicher sein, dass sie wirklich alle relevanten Vorschriften beachtet haben. Manchmal ist es sinnvoller, den Schaden klein zu halten als sich bedingungslos zu verteidigen.

Dies gilt erst recht, wenn Sie Geschäftsführer einer GmbH o.ä. sind. Hier führt die Verletzung steuerlicher Pflichten leicht zu einer persönlichen Haftung, sowohl in strafrechtlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Steuerschuld sowie gegenüber der GmbH bzw. deren Insolvenzverwalter.